UWG-Reform ab 27.9.: Umweltwerbung für Makler riskant

Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland verschärfte Regeln für Umweltwerbung, die auch Immobilienanzeigen betreffen.
Ab dem 27. September 2026 treten in Deutschland die sogenannten EmpCo-Regeln zur Umweltwerbung in Kraft, wie Haufe berichtet. Diese UWG-Reform betrifft auch Immobilienanzeigen, Exposés und Websites von Maklern, Hausverwaltungen und Vermietern, die mit Begriffen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „grün“ werben.
Die Neuregelung basiert auf einer EU-Vorgabe, die Deutschland bereits über Änderungen im UWG sowie im Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrecht umgesetzt hat. Die Frist zur nationalen Umsetzung lief am 27. März 2026 ab, die praktische Anwendung beginnt nun zum September-Stichtag. Für die Umweltwerbung Immobilien betreffend bedeutet das: pauschale Aussagen ohne Beleg werden künftig rechtlich angreifbar.
Keine Schonfrist für alte Werbetexte
Eine Übergangs- oder Aufbrauchfrist für bestehende Werbematerialien gibt es nicht. Wer eine Anzeige oder ein Exposé mit Umweltaussagen bereits vor dem Stichtag veröffentlicht hat, ist ab dem 27. September trotzdem angreifbar, sobald der Text weiter online oder im Umlauf ist.
Bei Verstößen drohen laut Haufe zivilrechtliche Abmahnungen sowie behördliche Bußgelder bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Damit steigt das Risiko für pauschale Werbeaussagen deutlich gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Was sich inhaltlich ändert
Allgemeine Umweltaussagen müssen künftig belegt und präzisiert werden. Bezieht sich eine Aussage nur auf einen Teilaspekt einer Immobilie, etwa eine neue Heizungsanlage, darf sie nicht so dargestellt werden, als gelte sie für das gesamte Objekt oder das gesamte Geschäft.
Auch Kompensationsaussagen zu Treibhausgasemissionen sind eingeschränkt: Eine Formulierung, die den Eindruck erweckt, eine Immobilie sei durch Ausgleichsmaßnahmen insgesamt klimaneutral, ist künftig riskant, wenn sie sich nicht konkret belegen lässt.
Betroffen sind laut Haufe insbesondere Exposés, Online-Anzeigen, Websites von Hausverwaltungen, Social-Media-Posts und Marketing rund um energetische Sanierungen. Formulierungen wie „nachhaltiges Wohnen“, „klimafreundliche Immobilie“ oder „umweltfreundliche Sanierung“ gelten als typische Risikokandidaten, wenn dahinter keine nachvollziehbare, quantifizierbare Grundlage steht. Wer sich mit UWG Umweltwerbung Immobilien beschäftigt, sollte diese Begriffe künftig genau prüfen.
Was heißt das für Vermieter?
Private Vermieter, die mit energetischer Qualität, Sanierungen oder Nachhaltigkeit werben, sollten ihre Anzeigen und Exposés vor dem 27. September prüfen und pauschale Umweltbegriffe entweder streichen oder mit konkreten Daten unterlegen. Wer beispielsweise mit einer neuen Wärmepumpe wirbt, sollte das klar benennen statt die ganze Immobilie als „klimafreundlich“ zu bezeichnen. Auch ältere, weiterhin online stehende Inserate zählen ab dem Stichtag, ein Verweis auf das Veröffentlichungsdatum schützt nicht vor Abmahnungen.
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