Heizkostenverordnung: Frist für Nachrüstung endet am 31.12.

Vermieter mit veralteten Heizkostenverteilern und Wärmezählern müssen bis zum 31. Dezember 2026 auf fernablesbare Technik umrüsten.
Nach der Heizkostenverordnung (HKVO) müssen Vermieter bestehende, nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler bis zum 31. Dezember 2026 nachrüsten oder austauschen. Betroffen sind Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 installiert wurden und bislang nur vor Ort abgelesen werden können. Nach diesem Stichtag soll die Verbrauchserfassung in Gebäuden mit zentraler Wärme- und Warmwasserversorgung grundsätzlich nur noch über fernablesbare Messtechnik erfolgen.
Grundlage ist § 5 Abs. 3 der Heizkostenverordnung. Die Regelung selbst ist nicht neu, doch mit dem Jahresende 2026 läuft die letzte Umsetzungsfrist ab. Wer bis dahin nicht umgerüstet hat, riskiert Probleme bei der Heizkostenabrechnung.
Für Vermieter bedeutet das: Wärmezähler, Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler müssen so ausgestattet sein, dass sie ohne Zutritt zur Wohnung abgelesen werden können. Zusätzlich sollen die Systeme untereinander kompatibel sein, damit unterschiedliche Anbieter die Daten auslesen können.
Eine Ausnahme gilt laut Fachdarstellungen nur, wenn die Umrüstung technisch unmöglich ist oder für den Vermieter eine unbillige Härte bedeuten würde. Praktisch dürfte das nur wenige Einzelfälle betreffen.
Wer die Frist verpasst, muss ab 2027 mit Konsequenzen bei der Abrechnung rechnen. In aktuellen Fachberichten ist von einer Kürzung um 3 Prozent die Rede, die Mieter bei nicht fernablesbaren Geräten geltend machen können.
Was heißt das für Vermieter?
Wer noch analoge oder nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler im Bestand hat, sollte die Umrüstung jetzt einplanen – bis Silvester 2026 bleiben nur noch gut drei Monate. Das betrifft vor allem kleinere Bestände, in denen alte Technik oft länger im Einsatz bleibt als in großen, professionell verwalteten Objekten. Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert ab 2027 Abzüge bei der Heizkostenabrechnung und damit finanzielle Nachteile bei der Umlage auf die Mieter.
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