Essen: Keine Mietpreisbremse, neuer Mietspiegel seit August

Redaktion2 min read22.09.2026, 00:00vor 2 Stunden
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Essen: Keine Mietpreisbremse, neuer Mietspiegel seit August

Essen bleibt ohne Mietpreisbremse, während seit dem 1. August 2026 ein neuer Mietspiegel und ab September höhere Mietobergrenzen für Sozialleistungsbeziehende gelten.

In Essen greift weiterhin keine Mietpreisbremse, weil die Stadt in der Mieterschutzverordnung Nordrhein-Westfalen nicht als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt geführt wird. Darauf verweist Haus & Grund Essen laut einem Bericht der WAZ zur aktuellen Lage auf dem Wohnungsmarkt.

Rechtsgrundlage für die Mietpreisbremse ist § 556d BGB. Sie greift nur in Gebieten, die ein Bundesland per Verordnung als angespannt einstuft. Essen fehlt in der NRW-Verordnung, damit gilt bei Neuvermietungen keine gesetzliche Deckelung auf zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Parallel hat die Stadt Essen einen neuen Mietspiegel 2026 veröffentlicht, gültig seit dem 1. August 2026. Er bildet weiterhin die zentrale Grundlage, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu bestimmen – etwa bei Mieterhöhungen im Bestand oder bei der Einordnung neuer Mietverträge.

Zusätzlich hat die Stadt für Empfänger von Sozialleistungen ab dem 1. September 2026 neue Obergrenzen für die Bruttokaltmiete festgelegt. Sie liegen bei 499 Euro für eine Person, 649 Euro für zwei Personen, 798,50 Euro für drei Personen und 948,50 Euro für vier Personen. Diese Werte betreffen die Angemessenheitsgrenzen des JobCenters Essen, nicht die allgemeine Marktmiete.

Eine aktuelle Marktübersicht nennt für Essen im Mietspiegel 2026 eine Kaltmiete von 9,87 Euro pro Quadratmeter. Diese Zahl stammt nicht aus einer amtlichen Veröffentlichung der Stadt, sondern aus einer externen Auswertung.

Was heißt das für Vermieter?

Wer in Essen neu vermietet, muss sich nicht an der Zehn-Prozent-Grenze der Mietpreisbremse orientieren, da diese dort nicht greift. Maßstab bleibt der Mietspiegel 2026 als Referenz für die ortsübliche Vergleichsmiete, sowohl bei Neuverträgen als auch bei Mieterhöhungen im Bestand. Vermieter, die an Leistungsbeziehende vermieten, sollten die neuen Bruttokaltmieten-Grenzen ab September kennen, da sie über die Angemessenheit der Kostenübernahme entscheiden.