TKG-Novelle: Glasfaser-Ausbaurecht in Gebäuden im Bundestag

Redaktion2 min read13.10.2026, 00:00letzte Woche
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TKG-Novelle: Glasfaser-Ausbaurecht in Gebäuden im Bundestag

Der Bundestag hat die TKG-Novelle am 9. Oktober erstmals beraten, sie sieht ein Ausbaurecht für Glasfaser im gesamten Gebäude vor.

Der Bundestag hat am 9. Oktober 2026 in erster Lesung über die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beraten. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8277) soll den Glasfaser- und Mobilfunkausbau beschleunigen und sieht vor, dass Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die gesamte gebäudeinterne Glasfaserverkabelung errichten dürfen. Das Gesetz geht nun in die Ausschüsse.

Was der Entwurf vorsieht

Kernstück ist § 144 des TKG-Änderungsgesetzes. Fehlt in einem Gebäude eine nutzbare Glasfaserverkabelung, soll der Betreiber gegenüber dem Eigentümer berechtigt sein, eine glasfaserfähige Infrastruktur bis zum Netzabschlusspunkt jedes Endnutzers zu verlegen. Betroffen ist die sogenannte Netzebene 4, also die Leitungen innerhalb des Hauses.

Das Kabinett hatte den Entwurf am 10. Juni 2026 beschlossen. Der Bundesrat nahm in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung.

Weitere Änderungen

Der Entwurf passt das TKG an die europäische Gigabit-Infrastrukturverordnung an. Er sieht einheitliche technische Mindeststandards für Netze in Gebäuden vor und verlangt diskriminierungsfreien Zugang für verschiedene Anbieter zu vorhandener Hausverkabelung. Außerdem sollen Genehmigungsverfahren kürzer ausfallen und mehr Maßnahmen genehmigungsfrei oder nur anzeigepflichtig werden.

Kein Anspruch auf kostenlosen Anschluss

Die Überschrift „Recht auf Glasfaser“ trifft den Kern nur zum Teil. Der Entwurf schafft ein Ausbaurecht der Betreiber gegenüber Eigentümern. Einen einklagbaren Anspruch von Mietern auf einen kostenlosen Glasfaseranschluss begründet er nicht, ebenso wenig eine Pflicht des Vermieters, den Ausbau selbst zu bezahlen. Geltendes Recht ist die Novelle ohnehin noch nicht.

Was heißt das für Vermieter?

Eigentümer müssen damit rechnen, dass sich ein Ausbau nicht auf einzelne interessierte Wohnungen beschränken oder pauschal ablehnen lässt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vor einer Zustimmung sollten Leitungswege, Eingriffe in Gemeinschaftsflächen, Wiederherstellung, Wartung und die Kostentragung schriftlich geklärt werden. Der Zustand von Wänden, Keller und Technikräumen sollte vor Baubeginn dokumentiert werden. Eine Umlage der Ausbaukosten auf Mieter ergibt sich aus dem Entwurf nicht automatisch und muss nach Miet- und Betriebskostenrecht gesondert geprüft werden.

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