LG Frankfurt verbietet 3D-Luftbilder von Wohngrundstück

Das Landgericht Frankfurt hat Google untersagt, ein bewohntes Grundstück in 3D-Luftbildern zu zeigen, die Bereiche abbilden, die von der Straße aus nicht einsehbar sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Google untersagt, das bewohnte Grundstück eines Frankfurter Eigentümers in dreidimensionalen Luftbildern auf Google Earth und Google Maps zu zeigen. Eigentümer müssen es nicht hinnehmen, dass Bereiche ihres Wohngrundstücks abrufbar sind, die öffentlichen Blicken entzogen sind. Das Urteil vom 24.9.2026 (Az. 2-03 O 388/25) ist nicht rechtskräftig.
Der Fall
Der Kläger bewohnt mit seiner Familie ein Wohnhaus in Frankfurt. In beiden Diensten lässt sich das Gebäude als 3D-Modell aus Luft- und Satellitenaufnahmen betrachten. Nutzer können Neigungswinkel und Ausrichtung verändern und sehen so auch den rückwärtigen Bereich, der von der Straße aus nicht zu erkennen ist.
Gegen die Darstellung in Google Street View und Apple Look Around hatte der Eigentümer schon zuvor erfolgreich Widerspruch eingelegt; dort ist sein Haus unkenntlich gemacht. Nun verlangte er dasselbe für Google Earth und Google Maps, dazu die Löschung der vorhandenen Aufnahmen. Google hielt die Beeinträchtigung für gering: Gesucht werden könne nur nach Orten, Adressen oder Unternehmen, nicht nach Personen. Zudem bestehe ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Begründung des Gerichts
Die Kammer sah das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Der Rückzugsbereich umfasse das gesamte befriedete Grundstück, nicht nur das Haus. Die Bilder aus Google Earth zeigten mehr, als man vor Ort ohnehin sehen könnte. Ob zusätzlich Datenschutzrecht greift, ließ das Gericht offen.
Belastend wirke, dass sich aus den Darstellungen Grundstücksgröße, Gestaltung der Außenanlagen und Zugänge ablesen lassen. Solche Daten könnten mit anderen Quellen verknüpft und etwa mit Hilfe künstlicher Intelligenz ausgewertet werden. Außerdem erfolgten die Überflüge heimlich und unangekündigt; Betroffene könnten ihr Wohngrundstück davor nicht schützen.
Die Informationsfreiheit der Nutzer wertete das Gericht als weniger schutzwürdig. Sie erschöpfe sich im Wesentlichen in Neugier. Für öffentliche Infrastruktur oder vergleichbare Zwecke brauche es keinen Einblick in privat bewohnte Grundstücke. Auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers komme es nicht an, der Rückzugsraum stehe jedem gleichermaßen zu. Eine Unkenntlichmachung wie bei Street View hätte beide Interessen ausgeglichen.
Abweichung vom LG Itzehoe
Das Urteil setzt sich ausdrücklich von einer früheren Entscheidung ab: Das LG Itzehoe hatte 2020 (Az. 10 O 84/20) eine vergleichbare Klage abgewiesen, weil die Aufnahmen aus großer Höhe stammten, grob aufgelöst seien und keinen Personenbezug hätten. Google kann gegen das Frankfurter Urteil Berufung beim OLG Frankfurt am Main einlegen.
Was heißt das für Vermieter?
Das Urteil betrifft zunächst selbst genutzte Grundstücke, die Argumentation (Rückzugsbereich, nicht einsehbare Außenanlagen) lässt sich aber auf Mehrfamilienhäuser mit Gärten und Innenhöfen übertragen, in denen Vermieter oder Mieter wohnen. Wer sein Grundstück bei Google Earth oder Google Maps nicht in 3D abgebildet sehen möchte, kann sich auf diese Entscheidung berufen, sollte aber bedenken, dass sie nicht rechtskräftig ist und andere Gerichte anders entschieden haben. Für die Vermarktung oder Bewertung eigener Objekte bleiben frei verfügbare Luftbilder ein Hilfsmittel; ihre Verfügbarkeit kann sich durch Widersprüche und Urteile künftig ändern.
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