IVD Süd fordert Zeitmietverträge für Erbimmobilien

Der IVD Süd verlangt eine Ergänzung des § 575 BGB, damit Wohnungen aus Erbfällen während laufender Nachlassverfahren befristet vermietet werden können.
Der Immobilienverband IVD Süd fordert einen neuen gesetzlichen Befristungsgrund für Mietverträge über Erbimmobilien. Wie der Verband am 19. Oktober 2026 mitteilte, soll eine Ergänzung des § 575 BGB Zeitmietverträge ermöglichen, solange ein Nachlassverfahren läuft. Ziel sei es, Leerstand abzubauen und kurzfristig zusätzlichen Wohnraum zu mobilisieren.
Nach Darstellung des IVD Süd stehen Wohnungen aus Erbfällen teils über längere Zeit leer. Nachlassverfahren dauerten mitunter mehrere Jahre. Wer in dieser Phase unbefristet vermietet, könne eine spätere Verwertung oder Eigennutzung kaum durchsetzen. Viele Erben ließen die Wohnung deshalb lieber leer stehen.
Der Verband verweist auf ein Beispiel: Selbst wenn sich ein Nachlassverfahren auf sechs Monate beschleunigen ließe, wäre eine befristete Nutzung etwa durch Studierende möglich.
Aktuelle Rechtslage
Geändert ist bislang nichts. Ein Gesetzentwurf oder ein Inkrafttreten ist nicht erkennbar, es handelt sich um eine Forderung des Verbandes.
Derzeit lässt § 575 Abs. 1 BGB einen Zeitmietvertrag nur in drei Fällen zu:
- Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Familien- und Haushaltsangehörigen nach Ablauf der Mietzeit
- geplante Beseitigung, wesentliche Veränderung oder umfassende Instandsetzung der Wohnung
- Vermietung an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
Der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlt ein zulässiger Grund oder die schriftliche Mitteilung, gilt der Vertrag als unbefristet. Ein laufendes Nachlassverfahren ist als Grund bislang nicht vorgesehen.
Für befristete Verträge gilt außerdem: Frühestens vier Monate vor Ablauf kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Antwortet der Vermieter verspätet, kann der Mieter eine Verlängerung um die Dauer der Verspätung fordern. Entfällt der Grund, kann er eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Was heißt das für Vermieter?
Eine Klausel wie „befristet bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung“ trägt nach der heutigen Systematik des § 575 BGB voraussichtlich nicht. Wer eine Erbimmobilie ohne zulässigen Befristungsgrund vermietet, bindet sich an ein unbefristetes Mietverhältnis, das nur bei einem gesetzlichen Kündigungsgrund wie Eigenbedarf endet.
Erben sollten daher vor einer Vermietung klären, wer verfügungsberechtigt ist und ob Verkauf oder Eigennutzung konkret geplant sind. Mit einer künftigen Sonderregelung sollte vorerst niemand kalkulieren.
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