Hubig sieht "viele Fragezeichen" beim Enteignungsschutz

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig hat den Gesetzentwurf zur Erschwerung von Vergesellschaftungen als ungeklärt bezeichnet und auf "viele Fragezeichen" verwiesen.
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) sieht beim geplanten Gesetz gegen Enteignungen noch "viele Fragezeichen". Sie verwies auf verfassungsrechtliche und politische Bedenken gegen den Entwurf der Bundesregierung. Ein geltendes Bundesgesetz liegt bislang nicht vor.
Die Bundesregierung hat Eckpunkte für ein sogenanntes Investitionsschutzgesetz formuliert. Eine Vergesellschaftung soll danach nur zulässig sein, wenn sie zwingend notwendig ist und mildere Mittel wie Investitionen oder Wohnraumförderung ausgeschöpft wurden. Die Entschädigung soll unmittelbar in Geld und zum vollen Verkehrswert erfolgen, festgestellt durch ein Gutachten.
Berliner Rahmengesetz gilt frühestens ab 2028
Auslöser der Debatte ist der Berliner Weg zur Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände. Das Abgeordnetenhaus beschloss im März 2026 ein Rahmengesetz, das keine Wohnung überträgt und keine unmittelbare Enteignung auslöst. Es soll zwei Jahre nach der Verkündung gelten, voraussichtlich ab 2028.
Zielgruppe sind nach dem Berliner Sondierungspapier private Wohnungsunternehmen mit mehr als 10.000 Wohnungen. Genannt werden rund 160.000 Wohnungen von Vonovia, Adler, Covivio, Heimstaden und möglicherweise DVI. Die Berliner Parteien kalkulieren die Entschädigung mit etwa 16 Milliarden Euro.
Ein konkretes Vergesellschaftungsgesetz soll Mitte 2028 im Abgeordnetenhaus vorgelegt werden, ein Finanzierungsplan bis 2027 entstehen. Umgesetzt werden soll es erst nach einer Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Die Rechtsgrundlage ist Artikel 15 Grundgesetz, der in Deutschland bisher nie angewendet wurde. Eine Berliner Expertenkommission hatte 2023 mehrheitlich befunden, dass die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände danach grundsätzlich möglich ist. Eine klassische Enteignung nach Artikel 14 ist nicht vorgesehen.
Was heißt das für Vermieter?
Private Einzelvermieter und kleine Bestandshalter sind nach dem bekannten Berliner Konzept nicht betroffen. Für sie entsteht aus dem Rahmengesetz weder eine Übertragungspflicht noch ein Verkaufszwang. Relevant bleibt die Planungsunsicherheit: Klagen betroffener Konzerne dürften Verfahren über Jahre dauern lassen, und neue Regulierung im Wohnungsmarkt ist politisch absehbar, aber noch nicht beschlossen.
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