CO₂-Kosten: Vermieter tragen weiter Anteil an Heizkosten

Vermieter dürfen die CO₂-Kosten der Heizung auch 2026 nicht komplett auf Mieter umlegen, ab 2028 gelten für neue Wärmeanlagen zusätzliche Regeln.
Vermieter dürfen die CO₂-Kosten für Öl- und Gasheizungen in Wohngebäuden weiterhin nicht vollständig auf ihre Mieter abwälzen. Grundlage ist das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), das seit 2023 gilt und ein 10-Stufen-Modell vorschreibt: Je nach CO₂-Ausstoß des Gebäudes trägt der Vermieter zwischen 0 und 95 Prozent der CO₂-Kosten selbst.
Für 2026 wird der CO₂-Preis in Fachquellen mit 55 bis 65 Euro pro Tonne angegeben, als Abrechnungswert nennen mehrere Quellen 60 Euro pro Tonne. Wie hoch der Vermieteranteil in der konkreten Nebenkostenabrechnung ausfällt, hängt vom spezifischen CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr ab. Bei energetisch schlecht sanierten Häusern mit hohem Ausstoß zahlt der Vermieter bis zu 95 Prozent, bei sehr effizienten Gebäuden entfällt sein Anteil vollständig.
Für Nichtwohngebäude gilt 2026 laut Fachquellen übergangsweise weiterhin eine hälftige Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter, da das für diese Gebäudeklasse vorgesehene eigene Modell noch nicht umgesetzt ist.
Neue Stichtage ab 2028
Änderungen im Umfeld des Gebäudemodernisierungsgesetzes verschieben die Regeln für bestimmte neue Wärmeanlagen. Für Anlagen nach § 43 Abs. 1 Gebäudemodernisierungsgesetz sollen Vermieter und Mieter die CO₂-Kosten ab dem 1. Januar 2028 grundsätzlich je zur Hälfte tragen – unabhängig vom Stufenmodell.
Für weitere Kostenbestandteile greift diese hälftige Aufteilung ebenfalls ab dem 1. Januar 2028. Für einen Brennstoffanteil von maximal 30 Prozent gilt die 50/50-Regel erst ab dem 1. Januar 2029. Damit entsteht neben dem bekannten Stufenmodell eine zweite Systematik, die künftig parallel für neuere Heizanlagen zur Anwendung kommt.
Der Grundsatz, dass Vermieter CO₂-Kosten nicht komplett auf Mieter abwälzen dürfen, gilt seit 2023 unverändert fort. Neu sind lediglich die zusätzlichen Stichtage für moderne Wärmeanlagen, die das bisherige Stufenmodell teilweise ergänzen oder ersetzen.
Was heißt das für Vermieter?
Wer eine zentral beheizte Mietwohnung besitzt, muss den eigenen CO₂-Anteil in der Heizkostenabrechnung korrekt ausweisen – eine Vollumlage auf Mieter ist rechtlich ausgeschlossen. Entscheidend bleibt die Energieeffizienz des Gebäudes: Je schlechter der Zustand, desto höher der eigene Kostenanteil. Bei geplanten neuen Heizungsanlagen lohnt sich ein Blick auf die ab 2028 und 2029 greifenden hälftigen Aufteilungsregeln, da sie das bisherige Stufenmodell in Teilen ablösen.
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