Grundsicherungsgeld: Neue Risiken für Vermieter ab Juli

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld schrittweise das Bürgergeld und bringt für Vermieter ein höheres Risiko bei Mietausfällen und Zahlungsstopps.
Das Bürgergeld wird seit dem 1. Juli 2026 schrittweise durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Für Vermieter von Mietern im Leistungsbezug steigen dadurch die Risiken: Die Miete wird möglicherweise nicht vollständig gedeckt, und Zahlungen können wegen verschärfter Mitwirkungspflichten ausbleiben.
Jobcenter ohne Mietvertragspartnerschaft
Auch beim Grundsicherungsgeld wird das Jobcenter durch die Übernahme der Unterkunftskosten nicht zum Vertragspartner. Mietschuldner bleibt der Mieter, der im Mietvertrag steht. Übernommen werden weiterhin die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, die Grenzen legen die Kommunen fest. Liegt die vertragliche Miete darüber, bleibt eine Differenz beim Mieter. Solche Eigenanteile erhöhen das Mietausfallrisiko.
Direktzahlung ohne Anspruch
Das Jobcenter kann die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten direkt an den Vermieter überweisen. Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht. Ausgelöst wird die Direktzahlung etwa durch Mietrückstände oder Hinweise, dass der Mieter die Miete nicht weiterleitet. Geregelt ist sie in § 22 Abs. 7 SGB II. Gesichert ist damit nur der anerkannte Teil, nicht zwingend die gesamte vertragliche Miete.
Sanktionen und Meldeversäumnisse
Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen können Regelbedarfe gekürzt oder entzogen werden. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dann zum Schutz vor Wohnungslosigkeit weiter gezahlt und gegebenenfalls direkt überwiesen werden.
Nach drei versäumten Meldeterminen in Folge werden die Unterkunftskosten noch einen weiteren Monat erbracht. Erscheint der Leistungsberechtigte danach weiterhin nicht persönlich, kann beim Grundsicherungsgeld der gesamte Leistungsanspruch entfallen.
Karenzzeit und Auskunftspflichten
Auch in der Karenzzeit werden die Unterkunftskosten geprüft und begrenzt. Berichten zufolge liegt die Obergrenze in bestimmten Fällen bei 150 Prozent des örtlichen Richtwerts. Zudem sollen Vermieter mietbezogene Angaben gegenüber dem Jobcenter machen müssen, für Verstöße werden Bußgelder bis zu 5.000 Euro genannt. Ob und in welchem Umfang das gilt, hängt vom endgültigen Gesetzestext und den Durchführungsregelungen ab.
Was heißt das für Vermieter?
Wer an Bezieher von Grundsicherungsgeld vermietet, sollte vor Vertragsabschluss prüfen, ob die Gesamtmiete innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenze liegt. Bei Rückständen empfiehlt sich eine schriftliche Information an das Jobcenter samt Anregung zur Direktzahlung. Mahnungen und Rückstandsaufstellungen sollten dokumentiert werden. Die mietrechtlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nach §§ 543 und 569 BGB bleiben unverändert.
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