Frankfurt: Haus & Grund greift den Mietenmonitor an

Redaktion3 min read10.10.2026, 00:00vor 2 Wochen
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Frankfurt: Haus & Grund greift den Mietenmonitor an

Haus & Grund wirft der Stadt Frankfurt vor, mit dem Mietenmonitor verfassungswidrig Inserate zu überwachen, und fordert die sofortige Einstellung des Instruments.

Haus & Grund Frankfurt geht gegen den Mietenmonitor des städtischen Amts für Wohnungswesen vor und bezeichnet ihn als verfassungswidrig. Der Verband fordert, das Instrument sofort einzustellen. Die Stadt weist die Vorwürfe zurück und verweist auf eine rechtliche Prüfung des Vorgehens. Das berichtet die FNP.

Was der Mietenmonitor ausgewertet hat

Das Amt für Wohnungswesen wertete zunächst 2.369 Online-Inserate aus. 42 Prozent davon stufte es als auffällig ein und untersuchte sie näher. Rund 400 Eigentümer und Vermieter sollten angeschrieben werden. Laut Haus & Grund erwies sich ein erheblicher Teil der auffälligen Fälle später als zulässig, weil die Inserate nicht alle mietrechtlich relevanten Merkmale erkennen ließen.

In einer späteren städtischen Auswertung lag bei 80 Prozent der geprüften Fälle die Miete zu Vertragsbeginn mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei 28 Prozent betrug die Überschreitung mehr als 50 Prozent. Maßstab war der qualifizierte Frankfurter Mietspiegel 2024.

Die Kritik des Verbands

Haus & Grund beanstandet die flächendeckende und anlasslose Auswertung privater Mietangebote. Ein Inserat sei nicht mit einem geschlossenen Mietvertrag gleichzusetzen. Zudem hält der Verband die Anwendung des Wirtschaftsstrafgesetzes für unzulässig und kritisiert eine einseitige Auswertung im Zusammenhang mit dem Mietspiegel 2026. Die vorliegende Fassung dieses Mietspiegels lehnt Haus & Grund Frankfurt ab; er soll nach Darstellung des Verbands wegen der Kritik bereits nach zwei Jahren neu erhoben werden. In einem offenen Brief verlangt der Verband eine Stellungnahme der Stadt bis zum 31. Oktober 2026.

Die Stadt bestreitet, Vermieter unter Generalverdacht zu stellen. Der Mietenmonitor liefere zunächst Hinweise und führe nicht automatisch zu einem Rechtsverstoß. Sie verteidigt ihn als rechtlich geprüftes, datenbasiertes Instrument.

Rechtlicher Rahmen

Bei Neuvermietung darf die Miete dort, wo die Mietpreisbremse gilt, höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§§ 556d bis 556g BGB). Ausnahmen bestehen etwa bei höherer Vormiete, Neubau und umfassender Modernisierung. Wer sich darauf beruft, muss dem Mieter nach § 556g BGB bestimmte Auskünfte erteilen.

Eine Überschreitung von mehr als 20 Prozent kann als Mietpreisüberhöhung nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden, sofern zusätzlich ein geringes Angebot vergleichbarer Räume ausgenutzt wird. Der Verdacht auf Mietwucher nach § 291 StGB steht ab mehr als 50 Prozent im Raum; die Prozentzahl allein genügt dafür nicht.

Was heißt das für Vermieter?

An den gesetzlichen Mietobergrenzen ändert der Streit nichts. Das Risiko, dass ein Online-Inserat in Frankfurt zum Anlass für eine Nachfrage des Wohnungsamts wird, ist aber real. Vermieter sollten vor jeder Neuvermietung die Berechnung nach Mietspiegel, Wohnfläche, Baujahr, Lage, Ausstattung, Modernisierungen und Vormiete sauber dokumentieren. Bei einer Anfrage des Amts gehören geordnete Unterlagen auf den Tisch, keine unvollständigen Angaben.

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