EuGH kippt 3-Jahreslösung: Fernwärme-Rückforderung ab 2023

Der EuGH hat die 3-Jahreslösung des BGH bei Fernwärme gekippt: Verbraucher können zu viel gezahlte Beträge seit dem 1.1.2023 zurückfordern.
Der Europäische Gerichtshof hat die sogenannte 3-Jahreslösung des Bundesgerichtshofs bei Preisanpassungsklauseln in Fernwärmeverträgen gekippt. Unwirksame Klauseln binden Verbraucher auch dann nicht, wenn sie einer Preiserhöhung drei Jahre lang nicht widersprochen haben. Das entschied der EuGH am 24.9.2026 (Az. C-900/24), wie Haufe berichtet.
Damit können Kunden Beträge zurückfordern, die sie aufgrund unwirksamer Preisanpassungen zu viel gezahlt haben. Für den Erstattungsanspruch gilt die dreijährige Regelverjährung. Aktuell erfasst sind damit Zahlungen, die seit dem 1.1.2023 erbracht wurden. Verbraucherschützer prüfen eine Sammelklage, Versorger befürchten Forderungen in Milliardenhöhe.
Was der BGH bisher galt
Der BGH hatte die 3-Jahreslösung entwickelt, um Versorgungsunternehmen bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Gas- und Fernwärmeverträgen zu schützen (Urteile vom 14.3.2012, VIII ZR 113/11, und vom 25.9.2024, VIII ZR 165/21 und VIII ZR 20/22). Wer eine Preiserhöhung nicht binnen drei Jahren beanstandete, musste den erhöhten Preis hinnehmen. Er trat an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Entgelts. Die Richter wollten verhindern, dass Versorger über Jahre zum Ursprungspreis abrechnen müssen, obwohl ihre Beschaffungskosten stark gestiegen sind.
Die Begründung des EuGH
Nach Ansicht des EuGH verträgt sich diese Linie nicht mit Art. 6 Abs. 1 der EU-Klauselrichtlinie 93/13/EWG. Verbraucher blieben allein durch Zeitablauf an rechtswidrige Preiserhöhungen gebunden, das widerspreche dem Verbraucherschutzgedanken der Richtlinie. Unwirksame Klauseln dürfen Gerichte auch nach drei Jahren ohne Beanstandung grundsätzlich nicht anwenden.
Darüber hinaus beanstandete der EuGH, dass ein Fernwärmelieferant eine missbräuchliche Klausel einseitig ändern und so in eine zulässige Klausel verwandeln kann. Verbraucher müssen nach dem Urteil die Möglichkeit haben, den Vertrag insgesamt für unwirksam zu erklären.
Anlass war ein Vorlagebeschluss des Kammergerichts Berlin. Eine GbR hatte sich seit Juni 2019 gegen einseitige Preisänderungen ihres Fernwärmelieferanten gewehrt und gezahlte Entgelte zurückverlangt. Das Kammergericht muss nun unter Beachtung der EuGH-Vorgaben entscheiden, inwieweit die Erstattungsansprüche begründet sind.
Was heißt das für Vermieter?
Vermieter, die ihre Häuser über Fernwärme versorgen lassen und Verträge im eigenen Namen führen, sollten die Preisanpassungsklauseln und die Preisentwicklung seit 2023 prüfen. Zu viel gezahlte Beträge lassen sich wegen der dreijährigen Verjährung nur begrenzt zurückfordern, deshalb zählt die Zeit.
Ein Erstattungsanspruch kann auch die Betriebskostenabrechnung berühren: Wurden überhöhte Fernwärmekosten auf Mieter umgelegt, ist der Vermieter gegenüber den Mietern an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden. Abrechnungen mit Fernwärmepositionen sollten deshalb sorgfältig dokumentiert und Rückforderungsansprüche gegen den Versorger im Blick behalten werden.
More News

Region Hannover: Neue Wohnraumförderung ab Sommer 2026
13.10.2026
Bundesrat will Spekulationssteuer bei Scheidungsimmobilien kippen
13.10.2026
Linke will Leerstand über Stromzählerdaten aufspüren
13.10.2026
TKG-Novelle: Glasfaser-Ausbaurecht in Gebäuden im Bundestag
13.10.2026
Hamburg: Solargründachpflicht für Flachdächer ab 2027
12.10.2026