Erbschaftsteuer: BVerfG verhandelt am 12. und 13. Oktober

Redaktion2 min read05.10.2026, 00:00vor 3 Wochen
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Erbschaftsteuer: BVerfG verhandelt am 12. und 13. Oktober

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über Bewertung, Freibeträge und Steuersätze der Erbschaftsteuer; bis zum Urteil gilt das bisherige Recht weiter.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer. Geprüft werden die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Über die Verhandlung berichtet unter anderem FOCUS online.

Die mündliche Verhandlung ist noch kein Urteil. Bis zu einer Entscheidung des BVerfG gilt das bisherige Erbschaftsteuerrecht unverändert weiter. Nach aktueller Einschätzung wird das Urteil nicht mehr 2026 erwartet.

Was derzeit gilt

Für Kinder beträgt der Freibetrag 400.000 Euro je Elternteil. Ein Beispiel aus der Berichterstattung: Bei einem Erbwert von 700.000 Euro bleiben vereinfacht 300.000 Euro steuerpflichtig.

Vermietete Wohnimmobilien werden bei der Bewertung derzeit mit einem Bewertungsabschlag von 10 Prozent angesetzt. Liegt der tatsächliche Marktwert niedriger als der ermittelte Wert, können Erben nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, per Gutachten oder in Teilen über einen zeitnahen Verkaufspreis.

Die Steuerbefreiung für das Familienheim greift nur bei Selbstnutzung. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Grenze von 200 Quadratmetern Wohnfläche und grundsätzlich eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. Für vermietete Objekte gibt es diese Befreiung nicht.

Was heißt das für Vermieter?

An der Rechtslage ändert sich vorerst nichts. Freibeträge, der 10-Prozent-Abschlag für vermietete Wohnimmobilien und der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts bleiben die zentralen Stellschrauben der Nachfolgeplanung bei der Erbschaftsteuer. Wer Vererbung oder Schenkung von Mietobjekten vorbereitet, sollte die Verhandlung in Karlsruhe verfolgen, denn eine Neuregelung von Bewertung, Freibeträgen oder Tarifen würde Vermieter-Nachlässe unmittelbar betreffen.

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