EEG 2027: Diese Änderungen bei der Einspeisevergütung treffen Vermieter

Der Kabinettbeschluss vom 29. Juli 2026 bringt mit dem EEG 2027 tiefgreifende Änderungen bei der Einspeisevergütung – private Vermieter mit PV-Plänen sollten jetzt genau hinschauen.
Kabinettbeschluss vom 29. Juli 2026 macht Nägel mit Köpfen
Am 29.07.2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 beschlossen. Kernpunkt für alle, die eine Photovoltaikanlage auf einem vermieteten Mehrfamilienhaus planen: Die bisherige, über 20 Jahre garantierte Einspeisevergütung soll für neue Anlagen ab 1. Januar 2027 entfallen. An ihre Stelle tritt ein deutlich kürzeres Übergangsmodell mit anschließender Direktvermarktung des erzeugten Stroms. Mit dem EEG 2027 verabschiedet sich der Gesetzgeber damit von einem Fördermodell, das über zwei Jahrzehnte die Planungsgrundlage für private Solarinvestitionen war.
Was sich bei der Einspeisevergütung konkret ändert
Für neue kleine PV-Anlagen unter 50 kW installierter Leistung sieht der Entwurf künftig nur noch eine auf drei Jahre befristete Übergangsvergütung vor. Danach müssen Betreiber ihren Strom über die Direktvermarktung verkaufen – ein Modell, das bislang vor allem größeren Anlagen vorbehalten war. Besonders restriktiv fällt die Regelung für Anlagen unter 25 kW aus, wie sie auf vielen vermieteten Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern verbaut werden. Diese Änderungen bei der Einspeisevergütung betreffen damit einen Großteil der Anlagen, die bislang typischerweise auf Mietobjekten installiert wurden.
Die Höhe der Übergangszahlung wird in den Entwurfsberichten mit der Regelvergütung minus 1 ct/kWh beschrieben. Bei einem in den Auswertungen genannten Vergütungswert von 6,2 ct/kWh ergäben sich daraus zunächst 5,2 ct/kWh – ein Betrag, der die bisherige Kalkulationsgrundlage für Investitionen spürbar verändert.
Hinzu kommt eine Einspeisebegrenzung auf 50 % der installierten Leistung für neue Dachanlagen, verankert im Entwurf zu § 9 Abs. 2 EEG 2027. Diese technische Deckelung soll Mittagsspitzen im Netz reduzieren, verringert aber gleichzeitig die maximal vermarktbare Strommenge aus der Anlage – ein Faktor, der direkt in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einfließt.
Auswirkungen auf Mieterstrommodelle und Meldepflichten
Für Vermieter, die Strom direkt an ihre Mieter verkaufen wollen, gewinnt der Eigenverbrauch durch die Neuregelung deutlich an Bedeutung. Da die Einnahmen aus reiner Netzeinspeisung sinken und nach Ablauf der Übergangsfrist eine Vermarktung am freien Markt erforderlich wird, rücken Mieterstrommodelle stärker in den Fokus – sie erlauben es, den erzeugten Strom ohne Umweg über die Direktvermarktung im Haus zu nutzen.
Mehrere Fachquellen zum Entwurf nennen zudem eine Pflicht zur intelligenten Messung und Steuerbarkeit für neue Anlagen. Wer eine PV-Anlage installiert, muss sich künftig also nicht nur um die klassische Netzanschluss- und Meldepflicht beim Netzbetreiber kümmern, sondern auch technische Voraussetzungen für Lastmanagement und Fernsteuerbarkeit einplanen. Auch die Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG soll laut Entwurf ausgeweitet werden – künftig auf die gesamte erzeugte Strommenge statt nur auf Teile davon.
Folgen für Amortisation und Wirtschaftlichkeitsrechnung
Die bisherige Planungssicherheit über 20 Jahre feste Einspeisevergütung war für viele Vermieter der zentrale Anker in der Amortisationsrechnung. Mit der Umstellung auf ein dreijähriges Übergangsmodell plus anschließender Direktvermarktung wird die Kalkulation komplexer und risikobehafteter, weil künftige Markterlöse schwerer vorherzusagen sind als eine gesetzlich fixierte Vergütung.
Die Kombination aus kürzerer Förderdauer, niedrigerer Übergangsvergütung (5,2 ct/kWh statt bisheriger Sätze) und der 50-%-Einspeisebegrenzung verschiebt den wirtschaftlichen Schwerpunkt einer Anlage klar in Richtung Eigenverbrauch. Ohne Speicher oder Mieterstromkonzept dürfte sich die Amortisationszeit für Neuanlagen ab 2027 spürbar verlängern.
Sollten Vermieter die Installation vorziehen?
Angesichts des Stichtags 1. Januar 2027 stellt sich für viele Eigentümer die Frage, ob eine Inbetriebnahme noch 2026 sinnvoll ist. Anlagen, die vor dem Stichtag ans Netz gehen, profitieren voraussichtlich noch von der bisherigen, langfristig planbaren Einspeisevergütung – ein Vorteil gegenüber der befristeten Übergangslösung des EEG 2027. Der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme kann damit über die gesamte Förderlogik einer Anlage entscheiden.
Was heißt das für Vermieter?
Wer eine PV-Installation auf einem Mietobjekt plant, sollte die verbleibende Zeit bis zum Stichtag nutzen und die Inbetriebnahme möglichst noch 2026 realisieren, um von der bisherigen Förderdauer zu profitieren. Für alle, die erst nach 2027 investieren, führt kein Weg an einer Neuberechnung der Wirtschaftlichkeit vorbei: Speicherlösungen, Mieterstrommodelle und Lastmanagement werden vom netten Extra zur Voraussetzung für eine solide Amortisation. Da der Entwurf noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen muss, lohnt sich zudem eine laufende Beobachtung der weiteren Gesetzgebung, bevor größere Investitionsentscheidungen final getroffen werden.
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