Berlin: Vergesellschaftungsgesetz macht Art. 15 GG konkret

Berlin hat mit dem Vergesellschaftungsrahmengesetz erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Verstaatlichung großer Wohnungsbestände geschaffen.
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 12. März 2026 ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen, das erstmals konkrete Regeln für die Anwendung von Artikel 15 Grundgesetz auf Wohnungsbestände festlegt. Wie die NZZ berichtet, ist damit noch keine einzige Wohnung verstaatlicht, das Gesetz schafft zunächst nur den rechtlichen Rahmen für ein mögliches spätere Vorgehen.
Betroffen wären laut den Berichten vor allem große Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen je Unternehmensverbund in Berlin. Die Initiatoren sprechen von rund 220.000 Wohnungen, in Medienberichten ist teils von bis zu 243.000 Wohnungen die Rede. Für diese Bestände werden Entschädigungssummen zwischen 29 und 36 Milliarden Euro diskutiert.
Das Gesetz konkretisiert damit erstmals eine Vorschrift, die im Grundgesetz seit 1949 existiert, aber praktisch nie angewendet wurde. Anders als eine klassische Enteignung nach Art. 14 GG zielt Art. 15 GG auf die Vergesellschaftung von Grund und Boden oder Produktionsmitteln gegen gesetzlich geregelte Entschädigung.
Zeitplan bis zur Anwendung
Das Rahmengesetz soll frühestens 2028 in Kraft treten, zwei Jahre nach dem Beschluss. Bis dahin bleibt es bei einem rechtlichen Gerüst: Voraussetzungen sind laut Gesetzestext ein Gemeinwohlzweck, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und eine angemessene Entschädigung der Eigentümer.
Damit tatsächlich Wohnungen übertragen werden könnten, wäre zusätzlich ein konkretes Anwendungsgesetz nötig. Parallel wird nach Angaben der NZZ an einer möglichen verfassungsrechtlichen Prüfung des Vorhabens gearbeitet. Politisch und juristisch bleibt der Vorstoß umstritten, insbesondere mit Blick auf die Höhe der Entschädigung und die Frage, ob die formulierten Kriterien einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Was heißt das für Vermieter?
Für private Vermieter mit kleineren oder mittleren Beständen ändert sich durch das Rahmengesetz zunächst nichts, eine unmittelbare Verstaatlichung droht ihnen nicht. Relevant ist der Beschluss vor allem für große Wohnungskonzerne mit mehr als 3.000 Einheiten in Berlin.
Trotzdem markiert das Gesetz einen Wendepunkt: Art. 15 GG ist erstmals landespolitisch konkret ausgestaltet worden, was die Debatte über staatliche Eingriffe in Wohnungsbestände auf eine neue rechtliche Stufe hebt. Wer größere Portfolios hält oder plant, größere Bestände in Berlin aufzubauen, sollte die weitere Entwicklung bis zum geplanten Inkrafttreten 2028 im Blick behalten.
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