Berlin: Vergesellschaftung von 210.000 Wohnungen kostet 13,5 Mrd. Euro

Redaktion2 min read01.10.2026, 00:00vor 3 Wochen
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Berlin: Vergesellschaftung von 210.000 Wohnungen kostet 13,5 Mrd. Euro

Laut einer neuen Studie der Hans-Böckler-Stiftung würde die Vergesellschaftung von rund 210.000 Berliner Wohnungen etwa 13,5 Milliarden Euro Entschädigung kosten und wäre finanzierbar.

Die Vergesellschaftung von rund 210.000 Berliner Wohnungen großer Konzerne würde das Land etwa 13,5 Milliarden Euro an Entschädigung kosten. Das geht aus einer neuen Studie der Hans-Böckler-Stiftung hervor, über die der Tagesspiegel berichtet. Je nach Ausgestaltung hält die Studie das Modell für finanzierbar.

Betroffen wären Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin. In der Debatte kursieren je nach Quelle Bestände von 200.000, 210.000 oder 240.000 Wohnungen. Bei einer Umsetzung würde der Anteil öffentlicher Wohnungen in der Hauptstadt von derzeit rund 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent steigen.

Rechtsgrundlage und Zeitplan

Grundlage ist nicht die Enteignung nach Art. 14 Grundgesetz, sondern die Vergesellschaftung nach Art. 15 Grundgesetz. Für die Bewirtschaftung der überführten Bestände soll Berlin laut Tagesspiegel binnen 18 Monaten eine neue Anstalt öffentlichen Rechts aufbauen.

Der politische Konflikt verschärft sich zugleich auf Bundesebene. Dort wurde im Juli laut Berichten eine politische Verständigung auf ein Gesetz erzielt, das Vergesellschaftungsgesetze der Länder unterbinden soll. Sollte ein solches Bundesgesetz kommen, änderte sich die Rechtslage für ähnliche Modelle erheblich.

Was heißt das für Vermieter?

Unmittelbar betroffen wären nach den bisherigen Plänen nur große Wohnungskonzerne, nicht private Kleinvermieter. Die Schwelle von mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin ist dafür das entscheidende Kriterium.

Relevant bleibt die Debatte dennoch: Sie zeigt, in welche Richtung sich die Berliner Wohnungspolitik bewegt, und erhöht die Unsicherheit bei Eigentums- und Entschädigungsfragen. Vermieter mit größeren Beständen sollten beobachten, ob die Bestandsgrenze im weiteren Verfahren unverändert bleibt.