Berlin: Gericht stoppt Wucher-Miete von 32 Euro/qm

Das Verwaltungsgericht Berlin hat eine befristete möblierte Vermietung mit bis zu 32,63 Euro pro Quadratmeter im Milieuschutzgebiet untersagt.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die befristete möblierte Kurzzeitvermietung einer Wohnung in einem Milieuschutzgebiet untersagt. Verlangt wurden im Schnitt 32,63 Euro pro Quadratmeter für Einzelzimmer beziehungsweise 23,26 Euro pro Quadratmeter für die gesamte Wohnung. Das Gericht wies die Klage des Vermieters ab und bestätigte damit die Untersagungsverfügung des zuständigen Bezirksamts (Az. VG 19 K 95/26).
Nach Auffassung des Gerichts stellt die befristete möblierte Vermietung in einem Milieuschutzgebiet eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung dar. Solche Angebote können zur Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung beitragen, was dem Zweck des Milieuschutzes widerspricht. Ohne die erforderliche Genehmigung durfte die Wohnung deshalb nicht auf diese Weise vermietet werden.
Der Fall reiht sich in eine Serie von Berliner Verfahren zur Mietpreisüberhöhung ein. Bereits im Januar 2026 hatte das Amtsgericht Tiergarten einem Mieter eine Rückzahlung von 4.600 Euro zugesprochen und ein Bußgeld von 1.300 Euro gegen den Vermieter verhängt. Im August 2026 folgte ein weiteres Bußgeld wegen überhöhter Miete in Berlin.
Seit dem 1. Juli 2026 können Berliner Mieter Verdachtsfälle von Mietpreisüberhöhung direkt online über das Service-Portal der Verwaltung anzeigen. Die Bezirksämter prüfen die eingehenden Meldungen und leiten bei Bedarf Verfahren ein.
Rechtlicher Rahmen
Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung ist § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG). Eine Mietpreisüberhöhung liegt danach vor, wenn die verlangte Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und dabei ein geringes Angebot an vergleichbarem Wohnraum ausgenutzt wird. Bei einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent kann zusätzlich der Straftatbestand des Mietwuchers greifen. In Milieuschutzgebieten kommt als weitere Hürde die Genehmigungspflicht für Nutzungsänderungen hinzu – unabhängig von der konkreten Miethöhe.
Was heißt das für Vermieter?
Wer eine Wohnung in einem Berliner Milieuschutzgebiet befristet und möbliert vermieten will, sollte vorab prüfen, ob dafür eine Genehmigung als Nutzungsänderung erforderlich ist – das Urteil zeigt, dass Bezirksämter solche Fälle konsequent verfolgen. Unabhängig vom Milieuschutz bleibt zudem das Risiko einer Mietpreisüberhöhung bestehen, sobald die Miete mehr als 20 Prozent über dem ortsüblichen Niveau liegt. Vermieter müssen dann mit Rückzahlungsforderungen und Bußgeldern rechnen, die 2026 in Berlin zwischen 1.300 und über 26.000 Euro lagen.
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