Vergesellschaftung von Vonovia in Berlin: Stand 2026

Redaktion2 min read24.09.2026, 00:00vor 9 Stunden
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Vergesellschaftung von Vonovia in Berlin: Stand 2026

Berlin hat ein Rahmengesetz zur Vergesellschaftung beschlossen, doch Vonovia und Deutsche Wohnen sind aktuell nicht konkret betroffen.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat im März 2026 ein Vergesellschaftungsrahmengesetz beschlossen. Eine unmittelbare Enteignung von Vonovia oder Deutsche Wohnen ist damit nicht verbunden, wie die FAZ berichtet. Politisch ist der Druck nach der Berlin-Wahl 2026 dennoch spürbar gestiegen.

Vonovia und Deutsche Wohnen kommen in Berlin und Umgebung zusammen auf rund 130.000 bis 138.000 Wohnungen, je nach Abgrenzung der Zählung. Nach Angaben von Vonovia entspricht das weniger als 8 Prozent des gesamten Berliner Wohnungsbestands. Die Vergesellschaftungsdebatte richtet sich ohnehin gegen große Wohnungsunternehmen mit mehr als 3.000 Wohnungen in der Stadt.

Für den Kreis der potenziell betroffenen Unternehmen werden in der Debatte rund 200.000 bis 243.000 Wohnungen genannt, vereinzelt auch 240.000 bis 270.000. Der Berliner Rechnungshof beziffert die möglichen Entschädigungskosten auf etwa 36 Milliarden Euro.

Rahmengesetz ohne sofortige Wirkung

Das beschlossene Rahmengesetz vergesellschaftet noch keinen einzigen Bestand. Für den Zugriff auf ein konkretes Unternehmen wäre ein zusätzliches Anwendungsgesetz nötig, das der Berliner Gesetzgeber erst noch verabschieden müsste. Zudem soll das Rahmengesetz laut Berichten erst zwei Jahre nach Verabschiedung in Kraft treten, frühestens also am 28. März 2028.

Parallel läuft nach Angaben von Deutsche Wohnen weiterhin ein landespolitisches Verfahren für ein mögliches Volksbegehren. Für den formellen Antrag darauf nennt eine Quelle eine Frist von maximal sechs Monaten, um 20.000 Unterschriften zu sammeln. Nach einer Antragstellung rechnen Beobachter zusätzlich mit einer behördlichen Prüfungs- und Vorbereitungsphase von etwa eineinhalb Jahren.

Rechtliche Grundlage für eine Vergesellschaftung bleibt Artikel 15 des Grundgesetzes, der solche Eingriffe unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Bislang ist er in Berlin nicht angewendet worden.

Was heißt das für Vermieter?

Direkt betroffen von der Debatte wären nach jetzigem Stand nur Großvermieter mit mehr als 3.000 Wohnungen in Berlin, ein Kreis, in den private Eigentümer in aller Regel nicht fallen. Relevant bleibt das Thema für sie dennoch als politisches Signal: Die Diskussion um Vergesellschaftung, Mieterschutz und staatliche Eingriffe prägt das Investitionsklima in Berlin weiter mit. Wer dort kauft oder vermietet, sollte die Entwicklung rund um das Anwendungsgesetz und ein mögliches Volksbegehren im Blick behalten, ohne kurzfristig mit einem direkten Eingriff in den eigenen Bestand rechnen zu müssen.