Kassel: Vermieter muss über 1.000 Euro Wassergebühren zahlen

Ein Vermieter in Kassel muss mehr als 1.000 Euro Wassergebühren begleichen, obwohl seine Mieterin das Wasser verbraucht hat – die örtliche Satzung macht den Eigentümer gebührenpflichtig.
Ein Vermieter in Kassel muss mehr als 1.000 Euro Wassergebühren zahlen, obwohl nicht er, sondern seine Mieterin das Wasser verbraucht hat. Das berichtet gegen-hartz.de in einer Meldung vom 21. September 2026. Eine spätere, sehr ähnliche Meldung nennt konkret 1.066 Euro.
Grundlage ist die Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel. Nach deren § 20 sind sowohl Anschlussnehmer als auch Wasserabnehmer gebührenpflichtig. Der Grundstückseigentümer kann damit direkt für die Gebühren in Anspruch genommen werden, auch wenn ein Mieter die Wassermenge verbraucht hat.
Ein neues Grundsatzurteil ist das nicht. Es handelt sich um einen Einzelfall aus Kassel, der sich nicht automatisch auf andere Städte und Gemeinden übertragen lässt. Ob der Eigentümer zahlen muss, hängt von der jeweiligen örtlichen Satzung und der konkreten Abrechnungssituation ab.
Zivilrecht und Gebührenrecht
Von der Frage, wer gegenüber der Kommune zahlen muss, ist die Umlage im Mietverhältnis zu trennen. Der Bundesgerichtshof hat 2008 entschieden, dass Wasserkosten nach § 556a Abs. 1 BGB umgelegt werden können. Ohne abweichende Vereinbarung gilt der Flächenschlüssel, die Abrechnung erfolgt also nach Wohnfläche.
In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2008 stellte der BGH klar: Besteht bereits ein Vertragsverhältnis zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen, scheidet ein Anspruch gegen den Grundstückseigentümer aus. Eine Satzung, die den Eigentümer als Gebührenschuldner benennt, kann dagegen genau diesen Zugriff eröffnen.
Was heißt das für Vermieter?
Vermieter sollten die Wassersatzung ihrer Gemeinde prüfen und klären, ob sie als Gebührenschuldner oder Mitgebührenschuldner erfasst sind. Ein eigener Wasserzähler der Mieter schützt nicht automatisch vor einer Forderung von Kommune oder Versorger. Wer Wasserkosten weitergeben will, braucht eine wirksame Umlagevereinbarung und eine saubere Betriebskostenabrechnung. Zahlt der Vermieter zunächst selbst, sollte er die Beträge fristgerecht in die Abrechnung aufnehmen.
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