Inflation auf Drei-Jahres-Hoch: Was Vermieter jetzt dürfen

Die Inflationsrate liegt im September 2026 bei 3,3 Prozent. Vermieter dürfen die Miete trotzdem nur über die gesetzlichen Wege erhöhen, bei Indexmieten allerdings automatisch per Indexanpassung.
Die Inflationsrate in Deutschland ist im September 2026 auf 3,3 Prozent gestiegen und erreicht damit ein Drei-Jahres-Hoch. Das nennt das Statistische Bundesamt. Für Vermieter stellt sich die Frage, ob sie diesen Anstieg an ihre Mieter weitergeben dürfen.
Die Antwort hängt vom Mietvertrag ab. Bei einer normalen Wohnraummiete ist die allgemeine Teuerung kein Grund für eine Mieterhöhung. Hier bleibt § 558 BGB der Standardweg: Die Miete darf bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Inflation allein trägt ein Erhöhungsverlangen nicht.
Indexmiete: Anpassung an den Verbraucherpreisindex
Anders liegt der Fall bei einer wirksam vereinbarten Indexmiete nach § 557b BGB. Sie ist an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts gekoppelt und steigt mit dessen Entwicklung seit der letzten Mietfestsetzung oder Indexanpassung.
Ein Rechenbeispiel aus der Praxis: Der Index stieg von 122,3 im August 2025 auf 125,8 im August 2026. Das entspricht einem Plus von 2,86 Prozent. Um diesen Satz dürfte eine Indexmiete angehoben werden.
Für die Erhöhung gelten klare Regeln:
- Die Miete muss zuvor mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein.
- Die Erklärung muss in Textform erfolgen und die Indexänderung sowie den Erhöhungsbetrag in Euro nennen.
- Die neue Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung fällig.
- Neben der Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen. Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB) und Betriebskostenanpassungen (§ 560 BGB) sind gesondert geregelt.
Deckelung bei Indexmieten in der Diskussion
Politisch zeichnet sich eine Begrenzung ab. In einer Bundestagsdrucksache wird ein Modell beschrieben, nach dem bei 5 Prozent Inflation nur 4 Prozent Mieterhöhung zulässig wären. Fachquellen berichten zudem von einem Ansatz für angespannte Wohnungsmärkte: Übersteigt die Jahresinflation 3,0 Prozent, dürfte nur die Hälfte des übersteigenden Teils auf die Miete umgelegt werden. Beschlossen ist beides nicht, und es betrifft ausschließlich Indexmieten.
Was heißt das für Vermieter?
Ohne Indexmietklausel im Vertrag bleibt die Inflation für die Miethöhe ohne Wirkung. Wer eine Indexmiete vereinbart hat, sollte die Indexveränderung sauber dokumentieren und die Erhöhung formgerecht berechnen, denn Formfehler machen die Erklärung angreifbar. Vermieter in angespannten Märkten müssen damit rechnen, dass der Spielraum bei Indexmieten künftig kleiner wird.
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