Wohngeld: Vermieter riskieren bis 2.000 Euro Bußgeld

Vermieter, die Wohngeld-Behörden falsche oder keine Auskünfte geben, müssen laut aktueller Berichterstattung mit Bußgeldern bis 2.000 Euro rechnen.
Wohngeldbehörden können Vermieter mit Bußgeldern von bis zu 2.000 Euro belegen, wenn diese verlangte Auskünfte verweigern, verspätet oder falsch erteilen. Das berichtete ad-hoc-news.de in einer Meldung, die sich auf die Bußgeldvorschrift des § 37 Wohngeldgesetz (WoGG) stützt und Anfang bis Mitte September 2026 mehrfach aktualisiert wurde.
Der gesetzliche Rahmen ist nicht neu, wird aber gerade wieder in Erinnerung gerufen: Vermieter, die von einer Wohngeldstelle zu Mietangaben oder Vertragsdetails befragt werden, sind zur Mitwirkung verpflichtet. Bleibt die Auskunft aus, ist sie unvollständig oder kommt sie zu spät, greift der Bußgeldtatbestand.
Bis zu 2.000 Euro ist dabei die Obergrenze für vorsätzliches Verhalten. Handelt jemand lediglich leichtfertig, etwa durch Nachlässigkeit statt bewusster Verweigerung, liegt die Höchstgrenze in der Regel bei 1.000 Euro. Für die konkrete Bemessung im Einzelfall gelten zusätzlich die allgemeinen Grundsätze aus § 17 OWiG, von denen § 37 WoGG beim Höchstbetrag jedoch abweicht.
Ausgelöst wird das Verfahren durch ein Auskunftsschreiben der zuständigen Wohngeldbehörde. Darin fordert die Behörde in der Regel Informationen zur Miethöhe, zu Vertragsänderungen oder anderen für die Wohngeldberechnung relevanten Daten an. Maßgeblich für die Frist ist das jeweilige Schreiben selbst – wer sie verstreichen lässt, riskiert die Ahndung als verspätete oder verweigerte Auskunft.
Was heißt das für Vermieter?
Wer Post von einer Wohngeldbehörde bekommt, sollte sie ernst nehmen und die geforderten Angaben vollständig und fristgerecht liefern. Betroffen sind vor allem Vermieter, deren Mieter Wohngeld beantragt haben und deren Mietvertrag oder aktuelle Miethöhe abgefragt wird. Wer Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen und Änderungsmitteilungen griffbereit hält, vermeidet unnötigen Ärger – und das Bußgeld von bis zu 2.000 Euro bleibt theoretisch.
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