Berlin: Gericht stärkt Verbot von Wohnen auf Zeit in Neukölln

Das Berliner Verwaltungsgericht erlaubt dem Bezirksamt Neukölln, einem Unternehmen die befristete möblierte Vermietung zu untersagen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das Bezirksamt Neukölln einem Vermieter die befristete, möblierte Vermietung von Wohnungen und Zimmern untersagen darf. Auslöser des Verfahrens war ein Gebäude an der Hermannstraße, in dem ein Unternehmen Zimmer und Wohnungen auf Zeit an wechselnde Mieter vergeben hatte. Das Bezirksamt sah darin eine Zweckentfremdung von Wohnraum und hatte das Geschäftsmodell untersagt.
Gegen dieses Verbot war das betroffene Unternehmen vor Gericht gezogen. Die Berliner Richter gaben nun dem Bezirksamt recht und bestätigten damit dessen Vorgehen gegen die kurzfristige, möblierte Vermietung. Das Urteil ist damit ein Erfolg für Kommunen, die gegen diese Vermietungsform vorgehen wollen.
Juristische Beobachter äußern sich allerdings skeptisch. Mehrere Rechtsexperten halten die Entscheidung laut IZ.de für angreifbar, weil sie die Grenzen zwischen erlaubter befristeter Vermietung und untersagter Zweckentfremdung eng zieht. Ob das Urteil in einer höheren Instanz Bestand hat, ist damit offen.
Der Fall reiht sich in eine längere Auseinandersetzung um Wohnen auf Zeit in Berlin ein. Bezirksämter berufen sich beim Vorgehen gegen möblierte Kurzzeitvermietungen regelmäßig auf das Zweckentfremdungsverbot, das den Wohnungsmarkt vor der Umwandlung in Gewerbeflächen schützen soll. Der Kiez rund um die Hermannstraße in Neukölln gilt als Mischgebiet mit Studenten, migrantischen Milieus und einkommensschwachen Familien – entsprechend sensibel reagieren Bezirk und Anwohner auf Verdrängungseffekte durch kommerzielle Vermietungsmodelle.
Was heißt das für Vermieter?
Wer möblierten Wohnraum befristet und gewerblich vermietet, muss in Berlin verstärkt mit behördlichem Einschreiten rechnen. Bezirksämter dürften sich durch das Urteil ermutigt fühlen, ähnliche Geschäftsmodelle unter Verweis auf das Zweckentfremdungsverbot zu untersagen. Angesichts der rechtlichen Unsicherheit lohnt sich vor der Umstellung auf möblierte Vermietung eine genaue Prüfung der jeweiligen bezirklichen Auslegung.
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