Mietpreisbremse gilt bis 2029 – Verschärfung umstritten

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verlängerung der Mietpreisbremse bis 2029 bestätigt, während eine geplante Verschärfung bei möblierten Wohnungen noch im Bundestag verhandelt wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. Januar 2026 einen verfassungsrechtlichen Angriff auf die Verlängerung der Mietpreisbremse zurückgewiesen. Damit bleibt die bundesrechtliche Grundlage der Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 in Kraft, wie ZDFheute berichtet. Ohne diese Entscheidung wäre die Regelung Ende 2025 ausgelaufen.
Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietungen grundsätzlich auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Rechtsgrundlage ist § 556d BGB, dessen Verordnungsermächtigung nun um vier weitere Jahre verlängert wurde. Ob die Mietpreisbremse greift, entscheidet weiterhin jedes Bundesland selbst per Verordnung.
Parallel dazu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für strengere Regeln bei möbliertem Wohnraum vorgelegt, der im Juli 2026 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Ein endgültiger Beschluss steht noch aus. Diese Verschärfung, bekannt als „Mietrecht II“, sieht vor, den sogenannten Möblierungszuschlag künftig enger an der ortsüblichen Vergleichsmiete auszurichten – ergänzt um einen angemessenen Aufschlag für die Möblierung.
Hintergrund der geplanten Verschärfung ist die Sorge, dass möblierte Vermietungen zunehmend genutzt werden, um die Mietpreisbremse zu umgehen. In der ZDF-Analyse äußern Experten jedoch Zweifel, ob eine schärfere Regulierung tatsächlich zur Entspannung des Wohnungsmarkts beiträgt – viele sehen die eigentlichen Ursachen der Wohnungskrise eher im zu geringen Neubau als im Mietrecht.
Was heißt das für Vermieter?
Für Vermieter in Gebieten mit Mietpreisbremse bleibt die 10-Prozent-Grenze bei Neuvermietungen bis mindestens 2029 verbindlich. Wer möbliert vermietet, sollte sich auf höhere Dokumentations- und Begründungspflichten für den Möblierungszuschlag einstellen, sobald die geplante Verschärfung verabschiedet ist. Bestehende Mietverhältnisse sind von der Mietpreisbremse selbst nicht betroffen – relevant wird die Regelung erst bei der nächsten Wiedervermietung.
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