Kaution, Kündigung, Katze: Acht Irrtümer im Mietrecht

Eine aktuelle Zusammenstellung räumt mit acht verbreiteten Irrtümern im Mietrecht zu Kaution, Kündigungsfristen und Tierhaltung auf.
Zu Kaution, Kündigungsfristen und Tierhaltung in Mietverhältnissen kursieren nach wie vor zahlreiche falsche Annahmen, wie eine aktuelle Zusammenstellung von acht häufigen Mietrecht Irrtümern zeigt. Betroffen sind zentrale Fragen, mit denen private Vermieter regelmäßig konfrontiert sind – von der Höhe der Kaution bis zur Kündigung wegen Katzenhaltung.
Unverändert gilt: Die Kaution darf laut § 551 Abs. 1 BGB maximal drei Nettokaltmieten betragen. Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, bei Tierhaltung könne eine höhere Sicherheit verlangt werden – das ist nicht zulässig, unabhängig vom vermeintlichen Mehrrisiko durch Hund oder Katze.
Für die Abrechnung der Kaution nach Mietende gibt es keine starre gesetzliche Frist. Gerichte halten laut den Angaben regelmäßig einen Prüfungszeitraum von drei bis sechs Monaten für angemessen, bevor der Vermieter abrechnen muss.
Bei der Kündigungsfrist gilt für Mieter durchgehend eine Frist von drei Monaten, wobei das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen muss. Vermieter hingegen müssen sich an gestaffelte Fristen halten: drei Monate bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren, sechs Monate danach und neun Monate nach acht Jahren Mietdauer, geregelt in § 573c BGB.
Katzenhaltung rechtfertigt keine automatische Kündigung
Ein weiterer verbreiteter Irrtum im Mietrecht betrifft die Haustierhaltung: Pauschale Verbote von Hunden und Katzen im Mietvertrag sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Erforderlich ist stattdessen eine Einzelfallprüfung, bei der konkrete Störungen wie Lärm, Geruch oder Schäden sowie eine Interessenabwägung entscheidend sind.
Allein die Tatsache, dass ein Mieter eine Katze hält, reicht demnach nicht für eine Kündigung aus. Bei unerlaubter Tierhaltung ist laut den Angaben in der Regel zunächst eine Abmahnung erforderlich, bevor bei fortdauernder Pflichtverletzung eine Kündigung nach § 543 oder § 569 BGB in Betracht kommt. Eine fristlose Kündigung ist dabei kein Automatismus. Damit zählt auch diese Annahme zu den hartnäckigsten Mietrecht Irrtümern rund um Haustiere.
Was heißt das für Vermieter?
Vermieter sollten bei Vertragsabschluss keine höhere Kaution wegen geplanter Tierhaltung verlangen und Kündigungen wegen Katzen- oder Hundehaltung stets mit konkreten Störungen begründen. Ein pauschales Tierverbot im Mietvertrag reicht rechtlich nicht aus, ebenso wenig wie ein sofortiges Vorgehen ohne vorherige Abmahnung. Bei der Kautionsabrechnung empfiehlt sich, nur konkret zu erwartende Forderungen einzubehalten, um Streit zu vermeiden.
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