BGH: Doppelmakler behält Provision trotz Widerruf

Der BGH hat entschieden, dass ein Doppelmakler seinen Provisionsanspruch gegen eine Kaufvertragspartei auch dann behält, wenn die andere Seite den Maklervertrag wirksam widerruft.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.07.2026 (Az. I ZR 223/25) entschieden, dass ein Doppelmakler seinen Provisionsanspruch gegen eine Vertragspartei nicht verliert, nur weil die andere Partei ihren Maklervertrag wirksam widerrufen hat. Der Ausfall auf einer Seite führt damit nicht automatisch zum Wegfall des gesamten Anspruchs.
Im entschiedenen Fall war der Makler sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer einer Immobilie tätig. Eine der beiden Parteien widerrief den Maklervertrag form- und fristgerecht. Der BGH stellte klar, dass sich dieser Widerruf nur auf das jeweilige Vertragsverhältnis auswirkt – die Provisionspflicht der anderen Partei bleibt unberührt.
Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB gilt weiterhin als Leitplanke für Doppelmaklerverträge: Vereinbart der Makler mit beiden Seiten eine Provision, muss diese in gleicher Höhe vereinbart werden. Der BGH stellte jedoch klar, dass diese Norm nicht dazu führt, dass der Anspruch gegen die nicht-widerrufende Partei entfällt, wenn die andere Seite ausfällt.
Grundlage für Maklerwiderrufe ist in der Praxis meist das Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312b BGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge. Die reguläre Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Fehlt eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, kann sich das Zeitfenster auf bis zu ein Jahr und 14 Tage verlängern.
Die Entscheidung führt die bisherige BGH-Rechtsprechung zu Doppelmaklerfällen fort, in der der Anspruch des Maklers gegen den Käufer bereits grundsätzlich anerkannt war, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass § 656c BGB bei einem einseitigen Wegfall wegen Widerrufs nicht analog angewendet wird.
Was heißt das für Vermieter?
Private Verkäufer, die einen Doppelmakler beauftragen, müssen nicht befürchten, dass ein Widerruf der Käuferseite automatisch ihre eigene Provisionspflicht entfallen lässt. Entscheidend bleibt, ob der eigene Maklervertrag wirksam zustande kam und Widerrufsbelehrung sowie Vertragsform korrekt waren. Wer eine Wohnimmobilie verkauft, sollte Maklerunterlagen besonders sorgfältig prüfen, da Formfehler laut BGH nur den jeweils betroffenen Anspruch beseitigen – nicht automatisch beide Seiten des Doppelmaklervertrags.
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